- Gefahrstoffe
- Gefahrstoffe,nach § 19 des Chemikaliengesetzes gefährlicher Stoffe und Zubereitungen mit definierten Eigenschaften (giftig, sehr giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, Krebs erzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd, umweltgefährlich), die auch Krankheitserreger übertragen können oder sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen. Zu den Gefahrstoffen zählen auch Zubereitungen und Erzeugnisse, bei deren Verwendung Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften erst entstehen.Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Gefahrstoffen sind in Deutschland das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoff-VO vom 26. 8. 1986 (in der Fassung vom 26. 10. 1993) und die Chemikalienverbots-VO vom 14. 10. 1993 (in der Fassung vom 25. 7. 1994). Die Gefahrstoff-VO enthält im Vergleich zur früher gültigen Arbeitsstoff-VO (gefährliche Arbeitsstoffe) verschärfte Regelungen, ferner Bestimmungen aus den giftrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder sowie aus den entsprechenden EG-Richtlinien.In den Handel gebrachte Gefahrstoffe müssen außer durch die Bezeichnung des Stoffes und den Namen des Herstellers beziehungsweise Vertreibers durch das Gefahrensymbol, die Gefahrenbezeichnungen (z. B. T+ = sehr giftig, d. h. mittlere letale Dosis unter 25 mg/kg Körpergewicht; Xn = gesundheitsschädlich, d. h. mittlere letale Dosis 200-2 000 mg/kg Körpergewicht; 0 = brandfördernd), Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze, z. B. R 17 = Selbstentzündung an der Luft) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze, z. B. über Lagerung, Schutzausrüstungen, Hinweise für erste Hilfe) gekennzeichnet sein. Arbeitgeber (auch Lehrpersonal) müssen u. a. ermitteln, ob in ihrem Zuständigkeitsbereich Gefahrstoffe verwendet werden und ob eine Ersatzmöglichkeit durch ungefährliche Stoffe besteht. Der Arbeitgeber muss nach § 16 der Gefahrstoff-VO ein Gefahrstoffverzeichnis führen, außerdem sind ab 1. 5. 1994 EG-Sicherheitsdatenblätter für alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen erforderlich. Geeignete Schutzmaßnahmen müssen getroffen werden. Zur Beurteilung der Luft am Arbeitsplatz dienen MAK-Werte, TRK-Werte (für Krebs erzeugende Stoffe) und BAT-Werte. Krebs erzeugende und erbgutverändernde Stoffe werden in die Kategorien 1 (wirken bekanntermaßen Krebs erzeugend/erbgutverändernd) und 2 (sollten als Krebs erzeugend/erbgutverändernd angesehen werden) unterteilt und mit R-Sätzen versehen (R 45 = kann Krebs erzeugen, R 49 = kann Krebs erzeugen beim Einatmen beziehungsweise R 46 = kann vererbbare Schäden verursachen). Die Kategorie 3 gibt wegen möglicher Krebs erzeugender/erbgutverändernder Wirkung Anlass zur Besorgnis (R 40 = irreversibler Schaden möglich). Die Einhaltung der Vorschriften des Gefahrstoffrechtes wird durch die Berufsgenossenschaften, die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Gewerbeaufsichtsämter) und die Ämter für Immissionsschutz kontrolliert.K. Birett: Umgang mit G. (31990);Gefahrstoffverordnung, bearb. v. U. Vater, 2 Bde. (51994).
Universal-Lexikon. 2012.